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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 529/15

Datum:
05.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 529/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0105.1VOLLZ.WS529.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 140/15
Schlagworte:
Strafvollzug, Angleichungsgrundsatz, Körperhygiene, Anspruch auf tägliches Duschen, Waschgelegenheit
Normen:
StVollzG NRW § 43 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Dem Angleichungsgrundsatz ist im Hinblick auf die Gewährung von Dusch- bzw. Waschgelegenheiten im Strafvollzug jedoch nur dann Genüge getan, wenn dem Gefangenen zumindest überwiegend, mithin zumindest viermal wöchentlich, die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen (Fortführung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 458/15 -, juris.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit der Antrag, dem Betroffenen die mindestens tägliche dem Duschen vergleichbare Möglichkeit der Körperhygiene zu gewähren, abgelehnt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

 
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