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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 479/16

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 479/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1201.1VOLLZ.WS479.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 87/16
Schlagworte:
Strafvollzug, Playstation II "light", Widerruf einer Genehmigung zum Besitz von Gegenständen, Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, neue Umstände, ministerieller Erlass, Verordnung
Normen:
StVollzG NRW §§ 15 Abs. 2, 83 Abs. 3 Nr. 1; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Eine lediglich andere Bewertung der Gefährlichkeit von Gegenständen (hier: Spielkonsole Playstation II "ligth") durch die Behörden stellt keinen neuen Umstand im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW dar, der den Widerruf einer erteilten Genehmigung zu deren Besitz oder Beschaffung rechtfertigt, ebenso auch nicht allein der Erlass einer ministeriellen Verordnung, nach deren Inhalt die Genehmigung des Besitzes bestimmter Gegenstände generell für unzulässig erklärt wird.

 
Tenor:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Aufhebung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt C vom 03.05.2016 abgelehnt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und werden der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt C vom 03.05.2016 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um drei Viertel ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen.

 
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