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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 466/15

Datum:
01.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 466/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0201.1VOLLZ.WS466.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 117/15
Schlagworte:
angeordnete oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung, Persönlichkeitsrecht des Gefangenen, Anspruch auf Unterlassung von Motivationsmaßnahmen, Resozialisierungsauftrag
Normen:
StVollzG § 119a Abs. 1, Abs. 3 S. 1,; StVollzG NRW § 92, StGB § 66 c Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Strafgefangener mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung hat auch unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Versuche, ihn im Rahmen von Motivationsgesprächen zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu bewegen.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28.08.2015 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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