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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 453/14

Datum:
29.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 453/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0329.1VOLLZ.WS453.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 100/13
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im gleichen Umfang wird der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt C vom 27.08.2013 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Betroffenen 28,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die in dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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