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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 340/16

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 340/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.1VOLLZ.WS340.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 180/16
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Gewährung einer Ausführung nach § 53 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StVollzG NRW wegen Fluchtgefahr rechtsfehlerhaft erfolgt ist und damit rechtswidrig war.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz sowie die dem  Betroffenen in diesen Verfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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