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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 304/16

Datum:
22.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 304/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0922.1VOLLZ.WS304.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33i StVK 1027/15
 
Tenor:

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.03.2016 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss ein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft hinsichtlich der Namen derjenigen Vollzugsbediensteten, die Wahrnehmungen über den Betroffenen in den dafür vorgesehenen Wahrnehmungsbögen vermerkt haben, verneint worden ist.

Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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