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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 302/16

Datum:
24.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 302/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1124.1VOLLZ.WS302.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 236/15
Schlagworte:
Maßregelvollzug, Besondere Sicherungsmaßnahmen, Beobachtung bei Nacht
Normen:
MRVG NRW §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Bei – auch nur stichprobenartig erfolgenden - nächtlichen Sichtkontrollen bzw. Beobachtung des Betroffenen in seinem Haftraum handelt es sich um an den Voraussetzungen § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen.

2.

Es ist nicht zulässig, beim Fehlen der Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 MRVG NRW eine Beobachtung zur Nachtzeit auf die allgemeine Regelung des § 5 S. 2 MRVG NRW zu stützen, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung“ Einschränkungen bereits dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss sowie der Bescheid der LWL-Maßregelvollzugsklinik I vom 19.01.2016 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die nächtlichen Sichtkontrollen hinsichtlich des Betroffenen auf Grundlage der bislang hierzu ergangenen Anordnungen der LWL-Maßregelvollzugsklinik I rechtswidrig sind und mit sofortiger Wirkung zu unterbleiben haben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

 
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