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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 281/16

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 281/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.1VOLLZ.WS281.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 1053/15
Schlagworte:
Maßregelvollzug, Therapie- und Eingliederungsplan, Behandlungsplan
Normen:
MRVG NRW § 16
Leitsätze:

1.

Zum notwendigen Inhalt eines Therapie- und Eingliederungsplanes im Sinne des § 16 MRVG NRW.

2.

Der Therapie- und Eingliederungsplan hat sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinander zu setzen, diese mit hinreichender Deutlichkeit darzustellen und jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar aufzuführen, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Behandlungsplan vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit er keine Ausführungen zu konkreten Behandlungsmaßnahmen sowie zu Lockerungen enthält. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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