Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 213/16

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 213/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0721.1VOLLZ.WS213.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 183 Vollz 4/15
Schlagworte:
Maßregelvollzug, Dauerbeurlaubung, Probewohnen, Kosten des Maßregelvollzuges
Normen:
MRVG NRW § 30
Leitsätze:

Die Kosten eines während einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug erfolgenden „Probewohnens“ des Untergebrachten in einer Wohnung außerhalb des strukturellen Einflussbereichs der Maßregelvollzugseinrichtung sind nicht als „notwendige Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen.

Ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Kosten durch die Maßregelvollzugseinrichtung besteht im Regelfall nicht.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit es die Frage betrifft, ob die Kosten eines „Probewohnens“ während einer Dauerbeurlaubung als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit als unbegründet verworfen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank