Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 150/16

Datum:
09.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 150/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0609.1VOLLZ.WS150.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 55 StVK 492/15
Schlagworte:
Vollzugslockerungen, vollzugsöffnende Maßnahmen, Feststellung von Fluchtgefahr und/oder Missbrauchsgefahre
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Begründung der Ablehnung einer Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 StVollzG bedarf es der positiven Feststellung des Vorliegens einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr. Die alleinige Bezugnahme auf die mangelnde Aufarbeitung der der schwerwiegenden Straftat des Betroffenen zu Grunde liegenden Gewalttätigkeit ist dazu nicht ausreichend.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der JVA S vom 22. September 2015 betreffend die Nichtgewährung einer Ausführung wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank