Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 96/15

Datum:
05.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 96/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0105.1RVS96.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 38/15
Schlagworte:
Betäubungsmittel, Marihuana, Schätzung, Menge, Wirkstoffgehalt
Normen:
StGB § 46, BtMG §§ 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1.

Zu den Anforderungen bei Schätzung von Rauschgiftmengen und deren Wirkstoffgehalt.

2.

Die bloße Angabe, für den Transport von Marihuana genutzte Behältnisse (hier: Koffer) hätten den Kofferraum eines bestimmten Pkw „fast gänzlich ausgefüllt“, ist zumal bei Fehlen weiterer Angaben zum Ausmaß der Verdichtung des Pflanzenmaterials als hinreichend zuverlässige Schätzungsgrundlage für die Bestimmung größerer Rauschgiftmengen (hier: 5 kg) nicht genügend.

3.

Die Begründung, in einem Gerichtsbezirk gehandeltes Marihuana habe im Tatzeitraum nach den Erfahrungen der Strafkammer in aller Regel einen bestimmten Wirkstoffgehalt überschritten (hier: 10 %), ist als Schätzungsgrundlage für den konkreten Wirkstoffgehalt nicht geeignet, wenn nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt ist, worauf die entsprechenden Erfahrungen der Strafkammer beruhen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank