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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 94/16

Datum:
20.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 94/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1220.1RVS94.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 601 Ls 69/16
Schlagworte:
Strafurteil; Anforderungen an die Unterschrift des Richters.
Normen:
StPO § 275 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:

1. Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

2. Diese Unterschrift erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Das setzt voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es den Angeklagten y betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund zurückverwiesen.

 
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