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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 85/16

Datum:
17.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 85/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1117.1RVS85.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 97/15
Schlagworte:
Revision, Zulässigkeit, Sachrüge
Normen:
StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze:

Einem ohne jede weitere Begründung angebrachten Revisionsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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