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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 67/16

Datum:
26.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 67/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0926.1RVS67.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 45/15
Schlagworte:
Beleidigung, Bezeichnung als „alter Mann“
Normen:
StGB § 185
Leitsätze:

1.

Eine Tatsachenbehauptung oder eine gegenüber einer anderen Person verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu.

2.

In der Bezeichnung „alter Mann“ liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ergangene tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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