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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 55/16

Datum:
11.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 55/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.1RVS55.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 30/16
Schlagworte:
Fehlender Eröffnungsbeschluss, Formerfordernis, Formularbeschluss, Verfahrenshindernis, Einstellung des Verfahrens im Revisionsverfahren
Normen:
StPO §§ 207, 354 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Zu den Formerfordernissen bei Abfassung des Eröffnungsbeschlusses.

2.

Bei unvollständiger Ausfüllung eines formularmäßigen Vordruckes ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordruckes, auch z.B. aus einer evtl. anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

 
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