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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 16/16

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 16/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.1RVS16.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 41/15
Schlagworte:
Rechtsmittelbeschränkung, Vollmacht, Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch den Pflichtverteidiger
Normen:
StPO §§ 302, 329 Abs. 2
Leitsätze:

Die durch den vormaligen formularmäßig umfassend bevollmächtigten Wahlverteidiger und – nach Niederlegung des Wahlmandats – späteren Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels ist mangels entsprechender ausdrücklicher Vollmacht im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO unwirksam, wenn die Rechtsmittelbeschränkung zeitlich nach der antragsgemäß unter Niederlegung des Wahlmandats erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist und keine gesonderte ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten zur Rechtsmittelbeschränkung erteilt war.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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