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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 14/16

Datum:
14.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 14/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.1RVS14.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 38 Ns 80/15
Schlagworte:
Bagatelldelikt, Diebstahl geringwertiger Sachen, Übermaßverbot, schuldangemessene Strafe
Normen:
StGB § 46, §§ 242, 248a
Leitsätze:

1.

Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist auch im Bereich der Bagatellkriminalität nicht ausgeschlossen.

2.

Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für den Diebstahl eines an den Eigentümer zurückgelangten Schokoladenriegels im Wert von 0,95 € bei gleichzeitigem Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sowie eines umfassenden Geständnisses kann auch bei mehrfachen – einschlägigen – Vorstrafen und Haftverbüßungen nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden und verstößt daher gegen das Übermaßverbot.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für den am 09.04.2015 begangenen Diebstahl verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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