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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 90/16

Datum:
29.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 90/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0929.1RBS90.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 159/15
Schlagworte:
Verkehrsordnungswidrigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Regelgeldbuße, Bußgeldkatalog-Verordnung, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, Lkw
Normen:
BKatV, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, StVO § 49, StVG § 24
Leitsätze:

1. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt als schlichte Verwaltungsvorschrift des Kraftfahrt-Bundesamtes keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Höhe einer festzusetzenden Geldbuße dar. Die Tatbestandsziffern des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und deren inhaltliche Auslegung können dementsprechend nicht allein zur Begründung der Höhe eines festgesetzten Bußgeldes herangezogen werden.

2. Die Regelhöhe der jeweiligen Bußgelder richtet sich – soweit dort ausdrückliche Bestimmungen getroffen sind – allein nach der als dem Tatbestandskatalog „übergeordnet“ anzusehenden Bußgeldkatalog-Verordnung.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt wird (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.3 BKatV).

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse trägt die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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