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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 38/16

Datum:
06.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 38/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0706.1RBS38.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 14 OWi 466/15
Schlagworte:
Geschwindigkeitsmessung, Eso ES 3.0, standardisiertes Messverfahren
Normen:
OWiG § 46, StPO § 261
Leitsätze:

Es verbleibt bei der Auffassung des Senats, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 bei ordnungsgemäßer Durchführung durch entsprechend geschultes Personal die Anforderungen an ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren grundsätzlich erfüllt.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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