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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 180/16

Datum:
05.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 180/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1005.1RBS180.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 195/16
Schlagworte:
Bauen ohne Baugenehmigung, Sachverhaltsfeststellung
Normen:
BauO NW § 84 Abs. 1 Nr. 13, OWiG § 46, StPO § 261
Leitsätze:

Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen  zurückverwiesen.

 
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