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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 110/14

Datum:
27.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 110/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0627.18U110.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 350/12
Schlagworte:
Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung
Normen:
HGB 425, 427, 412, StVO 22 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Pflichten des verladepflichtigen Absenders in Bezug auf die Einhaltung der sich aus " 22 Abs. 1 StVO ergebenden Höhenmaße des beladenen Fahrzeugs können im Rahmen des § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB sowie über §§ 412 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 2 HGB bedeutsam werden.

2. Hat der Absender bei der Verladung die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt bzw. lässt sich das Gegenteil nicht feststellen, kann im Einzelfall die Haftung für eine Beschädigung des Gutes allein den Frachtführer treffen.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 54.710,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 37% und die Beklagte 63%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 89%. Die Klägerin trägt auch die 37 % der in erster Instanz entstandenen und 11 % der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Streithelferin; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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