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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 98/16

Datum:
10.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 98/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.15W98.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, KA-241-28
Schlagworte:
Geschäftswert, Eintragung, Rückauflassungsvormerkung
Normen:
§§ 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG
Leitsätze:

Zur Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung in Abänderung des Beschlusses vom 28.10.2015 auf 101.542 € festgesetzt.

 
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