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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 590/15

Datum:
21.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 590/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1221.15W590.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warburg, WILB-2117-1
Schlagworte:
Eintragungsfähigkeit von Einzelbestimmungen einer Gemeinschaftsordnung von Wohnungseigentümern
Normen:
WEG § 10 Abs. 3
Leitsätze:

Zur Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über

a. die Ermächtigung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Wohnungseigentum,

b. Wirksamkeit von Zustellung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Anschrift,

c. Ermächtigung des bisherigen Wohnungseigentümers zur Wahrnehmung der Rechte bis zum Nachweis des Eigentumswechsels durch öffentliche Urkunden,

d. Bevollmächtigung des Verwalters zum Erwerb von Wohnungs- bzw. Teileigentum innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 110.000,- € festgesetzt.

 
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