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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 566/15

Datum:
22.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 566/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0722.15W566.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, SE-7066-7
Schlagworte:
Eintragung, Wohnungsrecht, mehrere Berechtigte, Bestimmung, Gemeinschaftsverhältnis, Gesamtberechtigte
Normen:
§ 56 GNotKG, Vorbem. 1.4 KV; GNotKG, § 428 BGB
Leitsätze:

Zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte mit der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB: Die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB ist gebührenrechtlich eine Eintragung nur eines Rechts.

 
Tenor:

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. August 2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen worden ist.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz zu Kassenzeichen X#############X vom 11. Juni 2015 dahin geändert, dass die Position 04 entfällt.

 
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