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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 555/15

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 555/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0127.15W555.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, LA 1893-2
Schlagworte:
Nachweis der Erbfolge in einen Hof im Sinne der HöfeO
Normen:
GBO § 35, HöfeO § 6 Abs. 1; HöfeO § 7 Abs. 2
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen für den Nachweis einer Hoferbfolge bei einem durch Erbvertrag bestimmten Hoferben, wenn der Hoferbe nach Eintritt des Erbfalls als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die Zwischenverfügung wie folgt neu gefasst:

              Dem Antrag der Beteiligten vom 23.02.2015 auf Berichtigung des Grundbuchs               I Blatt xxxx dahingehend, dass sie als Eigentümerin eingetragen wird, kann noch nicht entsprochen werden, da die Beteiligte ihre Stellung als Hoferbin nach dem eingetragenen Eigentümer L I1 noch nicht vollständig nachgewiesen hat.

              Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:

              Vorlage eines Hoffolgezeugnisses

              oder

              Vorlage eines Hoferbenfeststellungsbeschlusses

              oder

notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen der vier aus der Ehe des Erblassers mit der     Beteiligten hervorgegangenen Kinder G-K I1, L-X I1, N-M I1 und C B, geb. I1, mit dem Inhalt, dass der Erblasser ihnen die Bewirtschaftung des Hofes nicht vor dem 20.01.1989 auf Dauer übertragen hatte, ohne sich ihnen gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorzubehalten, o d e r – für den Fall, dass eine solche Übertragung stattgefunden hat – eine eigene Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr vorgenommen wird.

              Frist:

              2 Monate nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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