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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 424/16

Datum:
08.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 424/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1108.15W424.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, VL-4160-3
Schlagworte:
Nachweis der Zustellung eines Versäumnisurteils
Normen:
ZPO § 310 Abs. 3 S. 1, ZPO § 724
Leitsätze:

Zum Nachweis der Zustellung eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils durch dessen Zustellung an beide Parteien (§ 310 Abs. 3 S. 1 ZPO) reicht die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Versäumnisurteils aus. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich auch auf das Wirksamwerden des Urteils durch die erfolgte Zustellung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Wohnungsgrundbuch von X Blatt ####, Abteilung III, eine Zwangssicherungshypothek über 95.020,44 EUR zu Gunsten des Beteiligten auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Hildesheim vom 14. September 2016 (Az.: 5 O 111/16) einzutragen, und zwar in Vollzug der Ranganwartschaft aus der Antragstellung vom 22. September 2016.

 
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