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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 357/15

Datum:
22.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 357/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0322.15W357.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, OH-608-5
Schlagworte:
Wohnungseigentum als herrschendes Grundstück
Normen:
BGB § 1018, WEG § 1
Leitsätze:

Eine für Sondereigentum bestellte Grunddienstbarkeit erlischt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet wird und die bisherigen Sondereigentümer ideelle Miteigentümer an dem betroffenen Grundstück werden. Für einen ideellen Miteigentumsanteil kann keine Grunddienstbarkeit bestellt werden.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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