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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 307/15

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 307/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.15W307.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 8 VI 695/10
Schlagworte:
Verjährung, Gebührenforderung, Testamentseröffnungsverfahren, Ablaufkennung, unbekannte Erben
Normen:
§§ 17 I KostO; 199, 211 BGB
Leitsätze:

Zur Verjährung von Gebührenforderungen, die aus Testamentseröffnungsverfahren resultieren und zur Frage der Ablaufkennung, wenn die Erben unbekannt sind.

 
Tenor:

Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in Ansatz gebracht sind.

 
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