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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 273/16

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 273/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0831.15W273.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 60 VI 223/15
Schlagworte:
Beschränkung der Erbenhaftung für die Vergütung des Nachlasspflegers
Normen:
BGB § 1960, BGB § 1836, ZPO § 780 Abs. 1
Leitsätze:

Bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist ein Ausspruch, durch den dem Erben die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorbehalten wird, nicht veranlasst.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 981,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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