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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 233/16

Datum:
25.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 233/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0825.15W233.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Berleburg, LABM-29-11
Schlagworte:
gleichrangige Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkung, Grundbucheintragung, Löschung
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 2, BGB § 1098 Abs. 2; BGB §§ 883, 885, 886
Leitsätze:

1) Eine Eintragung gleichrangiger Vorkaufsrechte im Grundbuch ist inhaltlich unzulässig, sofern nicht bei der Bestellung des Rechts eine Kollisionsregel für den Fall der mehrfachen Ausübung des Rechts getroffen wird.

2) Ohne besondere Anhaltspunkte in der Bestellungsurkunde kann unter Berücksichtigung der beschränkten Möglichkeiten der Auslegung im Grundbuchverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vorkaufsberechtigten bei einem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bewilligung eine Kollisionsregel im Sinne einer mehrfachen Berechtigung auf Übertragung des Grundstücks zu anteiligen Miteigentumsquoten getroffen hätten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die folgenden Eintragungen im Grundbuch von D Blatt ## zu löschen:

die in Abteilung II unter laufender Nr.3 für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung;

das in Abteilung II unter laufender Nr.4 für den Beteiligten zu 2) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;

das in Abteilung II unter laufender Nr.5 für den Beteiligten zu 5) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;

das in Abteilung II unter laufender Nr.6 für den Beteiligten zu 3) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;

das in Abteilung II unter laufender Nr.7 für den Beteiligten zu 4) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht.

Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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