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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 210/16

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 210/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0525.15W210.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 36 VI 594/15
Schlagworte:
funktionelle Richterzuständigkeit im Erbscheineinziehungsverfahren
Normen:
RpflG §§ 8 Abs. 4 S. 1, 16 Abs. 1 Nr. 7
Leitsätze:

Die funktionelle Zuständigkeit des Richters aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ist nicht auf eine Verfahrenskonstellation beschränkt, in der das Verfahren mit der Anordnung der Einziehung des erteilten Erbscheines tatsächlich abgeschlossen wird. Die Vorschrift betrifft vielmehr sämtliche Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheines betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Hagen vom 13. Juli 2015 an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht – Hagen zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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