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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 139/15

Datum:
15.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 139/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0215.5UF139.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 111 F 1159/11
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ###2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dortmund wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz jeweils selbst.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.300,00  € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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