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Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine vom 12.06.2015 wird abgeändert.
Die Zustimmung des Kindesvaters U, O Straße XX, 5XXXX I, in die Adoption der am 19.12.2009 geborenen T durch die Pflegeeltern, die im Adoptionsregister der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt I unter der Registernummer 7XX eingetragen sind, wird ersetzt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Vormunds der am 19.12.2009 geborenen T, die Einwilligung ihres Vaters in die Adoption zu ersetzen.
4T stammt aus der nichtehelichen Beziehung von Herrn U (im Folgenden: Kindesvater) und Frau T1 (im Folgenden: Kindesmutter). Die Kindeseltern wohnten und wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft, aber in getrennten Wohnungen. Beide Kindeseltern haben keine weiteren Kinder. Die Partnerschaft der Eltern besteht nach wie vor.
5Die Kindesmutter, die Einschränkungen in den lebenspraktischen Bereichen hat, nahm die Schwangerschaft zunächst nicht wahr. Die Schwangerschaft wurde erst am 08.12.2009 durch einen Allgemeinmediziner diagnostiziert. Die Kindeseltern entschlossen sich am 17.12.2009 (zwei Tage vor der Geburt von T) gemeinsam, T ein Aufwachsen in einer Adoptionsfamilie zu ermöglichen. Eine mit den Kindeseltern besprochene Adoptionsperspektive von T wurde von der Kindesmutter nach der Geburt von T mehrfach widerrufen.
6Wegen der am 23.12.2009 anstehenden Entlassung von T aus dem Krankenhaus regte das Jugendamt beim Amtsgericht Hamm den Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Mit Beschluss vom 23.12.2009 wurden der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T entzogen.
7T lebte seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 23.12.2009 übergangsweise in einer Bereitschaftspflegefamilie. Die Kindesmutter stimmte einer Vermittlung von T in eine Dauerpflege zu. Am 11.01.2010 erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft an (vgl. Bl. 284 GA). Ein für den 14.01.2010 vereinbarter Umgangstermin zwischen T und den Kindeseltern sagten die Kindeseltern am selben Tag ab.
8Seit dem 27.02.2010 lebt T durchgehend im Haushalt der Pflegeeltern. In dem Haushalt lebt ebenfalls ein 13-jähriger, der von den Pflegeeltern mittlerweile adoptiert worden ist.
9Mit Beschluss vom 26.03.2010 wurde die elterliche Sorge für T vollständig auf einen Vormund übertragen. Seit dem 09.01.2012 ist der Pflegevater der Vormund von T.
10T ist ein leicht entwicklungsverzögertes Kind mit Schwächen besonders im motorischen Bereich. Deswegen war sie im Zeitraum 05.07.2010 bis jedenfalls zum 30.07.2015 bei einer Physiotherapeutin in Behandlung (vgl. Bl. 181 ff. GA). In der Zeit vom 23.01.2014 bis zum 02.09.2015 erhielt T wegen Wahrnehmungsstörungen und Störungen der Haltung, Bewegung und Koordination Ergotherapie (vgl. Bl. 189 ff. GA). Ab dem 02.09.2015 kam es zu einer dreimonatigen Pause bei der Ergotherapie (Bl. 199 f. GA). Die Probleme mit der Feinmotorik und dem Gleichgewicht von T haben sich im Wesentlichen erledigt. Aktuell erhält T, die im Jahr 2016 eingeschult wurde, Krankengymnastik und Logopädie.
11Die Pflegeeltern haben mit notarieller Urkunde vom 11.06.2014 (UR-Nr. 248/2014 der Notarin G aus F) die Annahme der am 19.12.2009 geborenen T als gemeinschaftliches Kind beantragt.
12Der Kindesvater ist erwerbsunfähig und steht seit 2009 wegen einer psychischen Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis unter Betreuung in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten. Mit Beschluss vom 04.02.2013 (Bl. 40 GA) wurde die Betreuung erweitert. Der Betreuer hat nun folgende Aufgaben: alle Vermögensangelegenheiten und Angelegenheiten betreffend des Kindes T. Hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten bedarf der Kindesvater zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Zustimmung des Betreuers.
13Die Kindeseltern hatten seit der Entlassung aus dem Krankenhaus keinen Umgang mit T. Der Kindesvater hat T auch im Krankenhaus unmittelbar nach der Geburt nie gesehen. Bei Besuchen im Krankenhaus besuchte er ausschließlich die Kindesmutter. Die Kindesmutter ließ sich regelmäßig vom Jugendamt über T informieren. Der Kindesvater, der nach wie vor mit der Kindesmutter liiert ist, nahm an diesen Gesprächen nicht teil.
14Der Vater äußerte einen Umgangswunsch erstmalig Januar 2013 (Bl. 28 GA), als das Adoptionsverfahren eröffnet und er erstmals darüber belehrt worden war (Bl. 25 GA), dass seine Einwilligung ersetzt werden könne. Obwohl dem Kindesvater begleiteter Umgang angeboten wurde, nahm der Kindesvater dieses Angebot nicht an. Nachdem er die Pflegeeltern kennen gelernt hatte, erklärte er, T könne dort bleiben. Er nahm aber an Terminen mit dem Jugendamt am 30.04.2013, 17.06.2013, 19.08.2013 und am 17.10.2013 teil. Im Termin vom 17.06.2013 erhielt der Kindesvater von den Pflegeeltern Fotos von T und wurde über ihr Leben informiert. Es wurde vereinbart, dass dem Kindesvater in der Folgezeit weitere Fotos überlassen werden. Das Jugendamt hat die Fotos zunächst nicht übersandt, weil es der Auffassung war, der Kindesvater hätte sich persönlich melden und um Fotos und Informationen über T bitten können. Seit dem erstinstanzlichen Termin erhält der Kindesvater in einem ungefähr vierteljährlichen Rhythmus Bilder von T. Das Jugendamt sendet diese Bilder an den Betreuer des Kindesvaters, der diese weiterleitet.
15Die leibliche Mutter, Frau T1, hat am 19.12.2012 ihre Zustimmung zur Adoption notariell beurkunden lassen (UR-Nr. 979/12 des Notars E aus I).
16Mit notarieller Urkunde vom 04.08.2014 hat der Pflegevater als Vormund von T beantragt, die Zustimmung des leiblichen Vaters U zur Adoption der am 19.12.2009 geborenen T zu ersetzen. Mit Schreiben vom 28.10.2014 (Bl. 11 GA) und vom 19.02.2015 (Bl. 67 GA) hat auch der durch Beschluss vom 29.07.2014 (Az. 18 F 222/14 AG Rheine) bestellte Ergänzungspfleger beantragt, die fehlende Einwilligung wegen anhaltender Gleichgültigkeit zu ersetzen.
17Auf ein Schreiben des Jugendamtes der Stadt I vom 24.02.2014 (Bl 32 GA), zugestellt am 26.02.2014 (Bl. 6 GA), in dem der Kindesvater erneut über die Möglichkeit der Ersetzung seiner fehlenden Einwilligung belehrt wurde, erklärte dieser, er werde nicht zustimmen. T solle in der Pflegefamilie verbleiben. Aufgrund seiner persönlichen Verfassung sehe er sich nicht in der Lage, einen persönlichen Besuchskontakt durchzuführen. Er bat darum, die Bilder seiner Tochter seinem Betreuer zuzusenden (Bl. 36 GA).
18Zum Termin vor dem Familiengericht am 18.05.2015 erschien u.a. der Kindesvater. Wegen der Anhörung des Kindesvaters und den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 97 ff. GA).
19Das Familiengericht hat den Antrag des Kindes, die Einwilligung ihres Vaters zu ersetzen, zurückgewiesen. Ein Unterbleiben der Adoption führe nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil, der gem. § 1748 Abs. 4 BGB Voraussetzung für eine Adoption sei. Eine Adoption diene zwar dem Wohl von T, da hierdurch eine rechtliche Absicherung des faktischen seit Jahren bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erfolgen könne. Die aktuelle Situation würde sich aber nicht ändern, da T in die Familie der Pflegeeltern integriert sei. Der Kindesvater habe ein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Elternschaft. Er habe über seine Lebensgefährtin regelmäßig Informationen über T erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er nach Festigung seiner persönlichen Situation verlässliche Umgangskontakte mit T wahrnehmen wolle. Dies sei nach einer Adoption nicht mehr möglich. Bei der gebotenen Interessenabwägung seien die Interessen des Kindes T nicht derart schwerwiegend, dass sie im Verhältnis zu den Interessen des Kindesvaters dazu führen würden, dass eine Nichtdurchführung der Adoption T zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde.
20Gegen diesen Beschluss haben das Kind und das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Das Jugendamt hat die Beschwerde nicht begründet. Das Kind meint, die vorzunehmende Interessenabwägung führe dazu, dass die Einwilligung des Kindesvaters zu ersetzen sei. Durch die Adoption würde sie auch bei ggfls. zukünftig auftretenden Problemen das Kind der Pflegeeltern bleiben, ohne dass es die Möglichkeit gebe, sie aus der Pflegefamilie herauszulösen. Zudem seien die finanziellen Folgen der Adoption zu berücksichtigen.
21Der Kindesvater verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen.
22Der mit Beschluss vom 01.07.2016 bestellte Verfahrensbeistand beantragt ebenfalls, die Einwilligung des Kindesvaters zu ersetzen.
23Der Senat hat die 31 F 497/09 AG Hamm, 8 F 47/13 AG Rheine sowie 18 F 222/14 AG Rheine beigezogen. Sie sind Gegenstand der Erörterungen im Senatstermin vom 04.11.2016 gewesen.
24Der Senat hat den Kindesvater, die Pflegeeltern, das Jugendamt, den Verfahrensbeistand sowie T im Senatstermin vom 04.11.2016 angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 04.11.2016 Bezug genommen.
25II.
26Die Beschwerden des Kindes und des Jugendamtes sind jeweils zulässig und begründet.
271.
28Beide Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt worden. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der beiden Beschwerden gilt Folgendes:
29a.
30Die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes folgt aus §§ 59 Abs. 3, 194 Abs. 2 S. 2 FamFG. Auch musste das Jugendamt die Beschwerde nicht begründen. Das Rechtsschutzziel ergibt sich hinreichend aus dem Antrag und dem erstinstanzlichen Vortrag. Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.
31b.
32Die Beschwerde vom 20.07.2015 ist dahingehend auszulegen, dass das Kind, vertreten durch den Ergänzungspfleger, Beschwerde eingelegt hat. Dieser Formulierung steht die missverständliche Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht entgegen, wo es heißt: „lege ich namens des Ergänzungspflegers und des Kindes gegen den Beschluss des … Beschwerde ein“. Denn der Ergänzungspfleger persönlich ist durch den angefochtenen Beschluss nicht in seiner Rechtsposition betroffen. Vielmehr ging er davon aus, dass er T auch in diesem Verfahren vertreten hat. Dieser Auslegung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Kindes im Senatstermin vom 04.11.2016 ausdrücklich zugestimmt.
33aa.
34Allerdings ist die Beschwerde des Kindes zunächst nicht zulässig gewesen. Denn das Jugendamt F als Ergänzungspfleger ist in diesem Verfahren nicht bestellt. Das Jugendamt F ist als Ergänzungspfleger mit folgendem Aufgabenkreis bestellt worden: „Vertretung des Kindes in dem Adoptionsverfahren 8 F 47/13 Amtsgericht Rheine“. Das hiesige Verfahren (8 F 320/14 AG Rheine) ist nicht das eigentliche Adoptionsverfahren, sondern vielmehr lediglich das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters. Bei dem Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren (vgl. Staudinger/Rainer Frank (2007) BGB, § 1748 Rn. 61 m.w.N.). Der Ergänzungspfleger hat daher für T im hiesigen Verfahren mithin keine wirksame Beschwerde einlegen können.
35bb.
36Der vorgenannte Mangel ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens geheilt worden.
37Der Pflegevater als Vormund hat nach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 01.07.2016 (Bl. 224 ff. GA) die Beschwerdeeinlegung durch den Ergänzungspfleger genehmigt. Durch die Erteilung der Verfahrensvollmacht am 05.07.2016 (vgl. Bl. 250 GA) hat der Vormund die Einlegung der Beschwerde genehmigt. Der Mangel der Vollmacht bei der Einlegung der Beschwerde ist mithin rückwirkend geheilt (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 – GmS-OGB 2/83 –, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383).
38Der Pflegevater als Vormund ist auch nicht von der Vertretung von T im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Insbesondere greift § 1795 BGB nicht ein. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB betrifft lediglich private Rechtsgeschäfte, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen; diese Vorschrift setzt darüber hinaus voraus, dass sich die abzugebende Willenserklärung an den Ehegatten des gesetzlichen Vertreters richtet. Ebensowenig kann die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB hergeleitet werden; denn ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kein Rechtsstreit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGH NJW 1980, 1746). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der der Senat folgt, scheidet auch eine analoge Anwendung der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke.
39Auch gem. § 1796 BGB ist vorliegend dem Vormund nicht die Vertretungsmacht zu entziehen. Dies ist nur dann möglich, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 1796 Abs. 2 BGB dann nicht eingreift, wenn schon die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu einer wirksamen Vertretung der Kindesinteressen führt (BGH FamRZ 2011, 1788, FamRZ 12, 436). So liegt es hier. Der Senat hat für T einen Verfahrensbeistand bestellt. Zumindest jetzt gibt es keinen beachtlichen Interessenkonflikt i.S. von § 1796 Abs. 2 BGB mehr.
402.
41Die Beschwerden des Kindes und des Jugendamtes sind auch begründet. Die Einwilligung des Kindesvaters, der die Vaterschaft anerkannt hat, wird gem. § 1748 Abs. 4 BGB ersetzt.
42a.
43Bedenken gegen die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters bestehen nicht, weil die Einwilligung der Kindesmutter gem. § 1750 Abs. 4 S. 2 BGB mittlerweile ihre Kraft verloren hat. Eine erklärte Einwilligung wird hiernach wirkungslos, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wurde. Die Zustimmung der Kindesmutter stammt vom 19.12.2012 und verlor mithin mit Ablauf des 19.12.2015 ihre Wirksamkeit. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter nunmehr von ihrer Zustimmung abrückt und selbst anstrebt, für T zu sorgen. Andere grundlegende Bedenken gegen das Adoptionsverfahren sind nicht ersichtlich.
44b.
45Der gem. § 1748 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag des Kindes, der durch den Vormund wirksam vertreten worden ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1730), liegt vor. Der Kindesvater ist mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom 24.02.214 durch das Jugendamt darüber belehrt worden, dass seine Einwilligung ersetzt werden kann.
46c.
47Da der Kindesvater nie die elterliche Sorge für T hatte, ist gem. § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Kindesvaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil geraten würde. Jedoch ist selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04 = FamRZ 2006, 1355; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 = NJW 2006, 827). Durch die Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB ist § 1748 Abs. 4 BGB im Wesentlichen den Vorschriften des § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB anzupassen (vgl. BVerfG a.a.O.).
48Bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind mit sich brächte, sind die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind darf das Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht auf ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses reduziert werden (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2015 – 4 UF 136/14 - FamRZ 2015, 868). Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781; BVerfG NJW 2006, 827; OLG Hamm a.a.O.). Dabei fällt das Elternrecht bei der Abwägung um so weniger in Gewicht, je schwerer die Pflichtverletzung bzw. je nachhaltiger die Gleichgültigkeit ist (Staudinger/Rainer Frank (2007) BGB § 1748 Rn. 38 m.w.N.).
49Nach Maßgabe vorstehender Grundsätze führt die gebotene umfassende Interessenabwägung dazu, dass die Einwilligung des Kindesvaters zu ersetzen ist. Hierzu im Einzelnen.
50aa.
51Aufgrund von Gleichgültigkeit des Kindesvaters bestand kein Vater-Kind-Verhältnis zwischen T und dem Kindesvater. Es ist auch nicht zu erwarten, dass ein solches in Zukunft entstehen wird.
52Der Kindesvater hat T nie gesehen. Auch als er seine Lebensgefährtin – die Kindesmutter – nach der Geburt im Krankenhaus besucht hat, hat er T nie gesehen. Ein Vater-Kind-Verhältnis hat nie bestanden.
53Das Verhalten des Kindesvaters ist auf eine Gleichgültigkeit des Kindesvaters zurückzuführen. Gleichgültig i.S. von § 1748 Abs. 1 BGB verhält sich ein Elternteil dann, wenn ihn das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (Staudinger/Rainer Frank (2007) BGB § 1748 Rn. 26; vgl. auch LG Bochum FamRZ 2012, 1152 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch wenn der Kindesvater zumindest seit der ersten Belehrung auf die Möglichkeit der Ersetzung seiner Einwilligung im Hinblick auf T nicht desinteressiert war, hat er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lassen.
54Auch nach der ersten Belehrung gem. § 1748 Abs. 2 BGB konnte sich der Kindesvater auf begleitete Umgänge nicht einlassen. Er nahm zwar an Terminen mit dem Jugendamt am 30.04.2013, 17.06.2013 19.08.2013 und am 17.10.2013 teil. Er sorgte auch dafür, dass die für ihn bestehende Betreuung auf den Aufgabenbereich Adoption von T erweitert wurde. Als Umgangskontakte umgesetzt werden sollten, konnte der Kindesvater sich hierauf aber nicht einlassen. Seit diesem Umgangsversuch im Jahr 2013 hat er aus eigenem Antrieb keinen Versuch gestartet, Umgang mit T zu haben.
55Der Senat verkennt nicht, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn der Kindesvater angibt, er wolle T wegen seiner psychischen Erkrankung nicht verunsichern. Allerdings wären begleitete Umgangskontakte problemlos möglich gewesen. Das Jugendamt hat solche begleiteten Umgänge angeboten. Der Kindesvater hat diese nicht wahrgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass er jemals versucht hätte, T von sich aus Zuwendung zu geben.
56Es ist auch nicht zu erwarten, dass in Zukunft eine Vater-Kind-Beziehung entstehen wird. Der Kindesvater strebt nach seiner Anhörung im Senatstermin nach wie vor keinen persönlichen Umgang an. Er möchte vielmehr T durch ein einseitig verspiegeltes Fenster beim Spielen beobachten. Diese müsse nichts davon wissen, dass er sie beobachten könne. Dieses Beobachten aus der Ferne ist etwas vollständig anderes als eine persönliche Zuwendung, die eine Vater-Kind-Beziehung ausmacht.
57Im Hinblick auf seine psychische Erkrankung kann dem Kindesvater zwar kein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden. Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit des Kindesvaters liegt aber vor. Der Kindesvater war - mit Unterstützung seines Betreuers - in der Lage, mehrere Termine wahrzunehmen, um einen Umgang mit T vorzubereiten. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Senats vom Kindesvater im Senatstermin ist dieser nach sicherer Überzeugung des Senats in der Lage, zumindest begleitete Umgänge durchzuführen. Dass er nie versucht hat, T persönlich kennenzulernen, ist i.S. von § 1748 Abs. 1 BGB ein vorwerfbares Fehlverhalten des Kindesvaters.
58bb.
59Bei der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Stiefkindadoption angestrebt wird, sondern die Adoption eines Pflegekindes (vgl. BVerfG NJW 2006, 827 ff.; BGH FamRZ 2005, 891). Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen.
60(I)
61Der Kindesvater hat keine Anstrengungen im Hinblick auf den Erhalt eines Sorgerechts entfaltet. Nach der Einwilligung der Kindesmutter in die Adoption hätte er versuchen können, das Sorgerecht zu erhalten (vgl. § 1671 Abs. 3 BGB). Unabhängig von den Erfolgsaussichten eines solchen Antrags hat der Kindesvater keinerlei Anstrengungen gezeigt, rechtliche Verantwortung für T zu übernehmen.
62(II)
63Bei einer Stiefkindadoption ist – im Gegensatz zu einer Drittadoption, wie sie hier in Rede steht – die rechtliche Beziehung zur Hauptbezugsperson, d. h. zum leiblichen Elternteil, gesichert. Es soll lediglich darüber hinaus der soziale Elternteil (Stiefelternteil) auch zum rechtlichen Elternteil werden. Dies ist für die rechtliche Absicherung der Lebenswirklichkeit aber nicht entscheidend.
64Demgegenüber ist ein Dauerpflegeverhältnis, wie es hier vorliegt, nicht vergleichbar rechtlich abgesichert, und zwar selbst dann nicht, wenn kaum etwas dafür spricht, dass das Dauerpflegeverhältnis beendet wird. In dieser rechtlichen Unsicherheit liegt – auch im hier zu entscheidenden Fall – ein ganz erheblicher Umstand, welcher bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Denn der Status von T ist rechtlich nicht so abgesichert wie der Status eines ehelichen Kindes; auch T hat Anspruch auf Klarheit und Sicherheit ihrer familiären Beziehungen. Pflegeverhältnissen fehlt aber – im Gegensatz zur Adoption – das Merkmal einer auf Dauer angelegten und unwiderruflichen Zuordnung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass § 1632 Abs. 4 BGB dem Pflegekind Schutz davor bietet, dass es „zur Unzeit“ aus der Pflegefamilie herausgerissen wird. Die Einbindung des Pflegekindes in die Pflegefamilie bleibt aber rechtlich immer nur vorläufig und unvollständig; dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – es höchst unwahrscheinlich ist, dass das Pflegeverhältnis beendet wird. Hier gewinnt mithin der immense Vorteil für das Pflegekind Bedeutung, dass durch die Adoption ein Höchstmaß an Geborgenheit geschaffen wird und engere Beziehungen als ein – wie es hier vorliegt – stabiles, rechtlich abgesichertes Dauerpflegeverhältnis.
65Die durch die Adoption bewirkte völlige - faktische wie rechtliche - Integration des Kindes in eine intakte Familie bietet am ehesten die Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes. Für das Kind kann sich schon der Umstand schädigend auswirken, dass es sich in seiner Geborgenheit in der Pflegefamilie verunsichert und gestört fühlt (vgl. zu alledem auch LG Bochum FamRZ 2012, 1152 f.).
66Der Senat verkennt weiterhin nicht, dass auch nach dem Namensänderungsgesetz eine Angleichung des Familienamens von T in den Familiennamen der Pflegeeltern erfolgen kann (vgl. z.B. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Januar 2015 – 12 K 2021/13 –, juris). Es verbleiben aber in jedem Fall rechtliche Unterschiede zum von den Pflegeeltern adoptierten Jungen im Alter von derzeit 13 Jahren. Mit zunehmendem Alter wird T diese Unterschiede erkennen und durch diese aller Voraussicht nach belastet werden. Dies gilt einerseits im Rahmen von normalen geschwisterlichen Konflikten, bei denen es nahe liegt, dass Sätze seitens des Bruders fallen können wie etwa: „Nur ich bin das Kind von Mama und Papa. Du bist ja nur ein Pflegekind“. Demgegenüber kann sich T bei einer Adoption auch bei in jeder Familie möglichen Phasen von Zerwürfnissen z.B. in der Pubertät, dennoch als geliebtes und angenommenes Kind bestätigt zu fühlen.
67Allerdings ist T zurzeit mit dem Verfahrensgegenstand im Einzelnen nicht vertraut. Sobald T jedoch die Bedeutung des Verfahrens erfassen kann, würde ein Unterbleiben der Adoption für T zu einer erheblichen Verunsicherung führen und lässt schädlichen Auswirkungen auf ihre weitere Entwicklung befürchten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Juli 2007 – 20 W 76/07 –, FamRZ 2008, 296; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 94; LG Bochum, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – I-7 T 104/09, 7 T 104/09 –, juris m.w.N.). Insoweit kommt dann auch wieder zum Tragen, dass sie im Unterschied zu ihrem Bruder nicht adoptiert wäre.
68(III)
69Keine entscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung hat der Umstand, dass der Kindesvater durch die Adoption seine – einklagbaren – Umgangsrechte verlieren würde. Insoweit ist zunächst einschränkend zu berücksichtigen, dass der Kindesvater seine Umgangsrechte trotz entsprechender wiederholter Angebote nicht wahrgenommen hat. Auch aktuell strebt er keine Umgänge an, sondern möchte T nur aus der Ferne – gleichsam als Objekt – beobachten.
70Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Ziel der Adoption nicht die Unterbindung von Umgangsrechten ist. Die Pflegeeltern haben vielmehr T schon Fotos von den Kindeseltern gezeigt und diese als die leiblichen Eltern benannt. Sie haben auch nach der Einwilligung der Kindesmutter in die Adoption der Kindesmutter weiter Informationen über T zugeleitet. Deswegen ist es aus Sicht des Senats glaubhaft, wenn sie im Rahmen ihrer Anhörung im Senatstermin erklärt haben, dass sie auch nach der Adoption einen Umgang von T mit den Kindeseltern und auch mit dem Kindesvater zulassen würden, falls T dies wünscht.
71(IV)
72Aus Sicht des Senats haben die finanziellen Folgen einer Adoption für die Interessenabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung. Die finanziellen Folgen sprechen aber im Ergebnis ebenfalls für eine Adoption.
73Keine entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass durch die Adoption etwaige Unterhaltsansprüche von T gegen den Kindesvater oder des Kindesvaters gegen T erlöschen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Kindevaters – dieser bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ist daher krankheitsbedingt zu einer Erwerbstätigkeit allenfalls in einem ganz geringen Umfang in der Lage – ist ohnehin zweifelhaft, ob T gegen ihren Vater erfolgreich Unterhaltsansprüche geltend machen könnte. Der Umstand, dass der Kindesvater ggf. nach abgeschlossener Berufsausbildung von T Unterhaltsansprüche realisieren könnte, fällt nicht erheblich ins Gewicht, zumal der Selbstbehalt beim Elternunterhalt relativ hoch ist (vgl. Nr. 21.3.3. HLL).
74Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung hat, dass im Fall der Adoption der Anspruch der Eltern auf Pflegegeld entfällt und T einen Unterhaltsanspruch gegen die Pflegeeltern hat. T ist in die Familie der Pflegeeltern integriert und nimmt an deren finanziellen Verhältnissen teil. Finanziell führt die Adoption durch den Wegfall des Pflegegeldes eher zu einer Schlechterstellung der Familie. Dies fällt aber nicht ins Gewicht.
75Für die Abwägung nicht entscheidend ist auch die Tatsache, dass die Pflegeeltern für ihre Kinder finanziell vorsorgen wollen, etwa durch Bildung von Sparguthaben. Diese Möglichkeit besteht bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung auch zugunsten eines Pflegekindes, wobei allerdings gewisse Freibeträge zu wahren sind. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nicht die finanzielle Komponente, sondern die für T belastende Andersbehandlung im Verhältnis zu ihrem Bruder (vgl. o.).
76Auch die erbrechtlichen Auswirkungen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Zutreffend ist, dass T durch die Adoption gesetzliche Erbin erster Ordnung der Pflegeeltern würde. Zumindest vergleichbare Folgen können durch letztwillige Verfügungen getroffen werden. Die Pflegeeltern könnten z.B. grundsätzlich T auch durch letztwillige Verfügung zur Hoferbin bestimmen, § 7 HöfeO. Dass sie aufgrund ihres Alters nicht wirtschaftsfähig ist, ist insoweit ohne Bedeutung, vgl. § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO (vgl. Nieder/W. Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, § 3 Rn. 91). Es verbliebe allerdings eine höhere Erbsschaftssteuerlast im Verhältnis zu ihrem Bruder, da für Kinder günstigere Freibeträge und Erbschaftssteuerquoten gelten (vgl. § 15 ErbStG zu den Steuerklassen und § 19 ErbStG zu den Steuersätzen).
77Die Gesamtschau der finanziellen Folgen spricht für eine Adoption von T.
78(V)
79Der Senat hat in die Interessenabwägung nicht eingestellt, dass die Pflegeeltern T taufen lassen wollen. Da es unstreitig noch keine Religionswahl der Eltern gab und der Mutter das Sorgerecht vollständig entzogen wurde, kann der Vormund über die Religionszugehörigkeit entscheiden.
80(VI)
81In der Gesamtschau der in die Interessenabwägung einzustellenden Faktoren gereicht unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Kindesvaters die Adoption von T dieser zu einem so erheblichen Vorteil, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde.
82d.
83Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 FamGKG.