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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 121/16

Datum:
28.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 121/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0728.13UF121.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 15 F 88/15
Normen:
§ 51 VersAusglG, § 137 FamFG, § 67 FamFG
Leitsätze:

1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig.

2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen.

3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.

 
Tenor:

..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden.

Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.

 
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