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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist der Vater der am 22.10.2013 geborenen Tochter X. Das beteiligte Kreisjugendamt war zum Vormund des Kindes bestellt, dessen Mutter minderjährig war.
4Der Antragsteller hat Umgang mit dem Kind begehrt. Das Amtsgericht hat zunächst ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl entspricht. Nachdem mit Hilfe der Sachverständigen eine einvernehmliche Regelung gefunden war, hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren aufgrund übereinstimmender Beendigungserklärung beendet ist. Die Gerichtskosten hat es dem Antragsteller und dem Vormund je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten hat jeder Beteiligte nach der Entscheidung selbst zu tragen.
5Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Beschwerde des Vormunds, der der Auffassung ist, dass ihm als Vormund keine Kosten auferlegt werden dürften, da er am Verfahren als Vertreter des Kindes nicht selbst beteiligt sei. Auch könne er nicht unter dem Gesichtspunkt als Verfahrensbeteiligter angesehen werden, dass er als Vormund Inhaber des Sorgerechts gewesen ist. Bei einem Umgangsverfahren handele es sich um ein Amtsverfahren, an dem der Vormund nicht selbst Beteiligter sei, da er nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei.
6II.
7Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig.
8Sie ist jedoch nicht begründet.
9Auch der Vormund ist hier formell Beteiligter i. S. d. §§ 81, 7 FamFG, schon da er vom Gericht zum Verfahren zugezogen worden ist.
10Er ist auch materiell beteiligt. Die Stellung des Vormundes ist der der Eltern nachgebildet (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. § 71 Rn 6; Staudinger/Veit, BGB, 2014, Vorbem zu §§ 1773 ff Rn 18), und der Vormund hat das Recht wahrzunehmen, wie es in § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB heißt, für die Person des Mündels zu sorgen, hier also Bestimmungen und Regelungen für das Kind zu treffen, wie es in Bezug auf die Umgangskontakte geschehen ist.
11Es entspricht auch nicht der Billigkeit i. S. v. § 81 FamFG, einen Vormund generell vom Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Andernfalls drohte in Fällen wie dem vorliegenden stets, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da kein anderer Beteiligter vorhanden ist, dem sie auferlegt werden könnten.
12Gründe, warum das Gericht von der Erhebung von Gerichtskosten hätte absehen sollen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
13Die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 FamFG sind nicht dargetan.
14Angesichts der mit Hilfe der Sachverständigen gefunden einvernehmlichen Erledigung und dem beiderseitigen gegenseitigen Nachgeben entspricht die getroffene Entscheidung insgesamt der Billigkeit i.S.v. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
15Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 84 FamFG.
16Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es, soweit ersichtlich, keine veröffentliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der hier entscheidungserheblichen Frage gibt, ob ein Vormund in Kindschaftssachen an den Kosten gemäß § 81 FamFG beteiligt werden kann, und weil eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.