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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 38/15

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 38/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1007.12U38.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 133/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.01.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie weiteren Kosten von 5,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, die Beklagte ohne ihre Einwilligung direkt oder über Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.813,96 € festgesetzt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G r ü n d e :

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