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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 162/15

Datum:
20.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 162/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.12U162.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 289/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.09.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 sowie weitere 2.770,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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