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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 125/15

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 125/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0413.12U125.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 384/14
Schlagworte:
Arbeitnehmerüberlassung, Vergütung, Wochenarbeitszeit
Normen:
BGB §§ 242, 311; AÜG §§ 1, 1b; InsO § 80 Abs. 1
Leitsätze:

Die Vereinbarung einer Vergütung nur für die vom Verleiher nicht zu beeinflussende tatsächliche Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers stellt eine vom Leitbild der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG abweichende Vertragsgestaltung dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am  11.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.149,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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