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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 101/15

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 101/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0504.12U101.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 454/10
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Auslegung eines Vertrages
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; ZPO § 256
Leitsätze:

1.

Der Vermieter eines Grundstücks, der sein Grundstück dem Mieter zur Abladung von Materialien zur Verfügung stellt, übernimmt das Risiko, dass durch den vertragsgemäßen Gebrauch auf das Grundstück und seine Substanz eingewirkt wird. Durch die Zahlung des Entgelts sind die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehenden Beeinträchtigungen abgegolten.

2.

Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Mieter und Vermieter) "etwas anderes" vereinbart haben.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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