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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 51/16

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 51/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0720.12UF51.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 130 F 77/14
Schlagworte:
Sozial-familiäre Vaterschaft
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2
Leitsätze:

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist.

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 dem Beteiligten Q und dem Kind und zu je 2/6 dem Beteiligten L sowie der Kindesmutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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