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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 127/15

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 127/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0413.11U127.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 118/15
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Stöckelschuhe, Schmutzfangmatte, Eingangsbereich, Theater
Normen:
§§ 241 II, 280 I, 823 I, 831 I BGB
Leitsätze:

Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen - auch mit Stöckelschuhen - gefahrlos zu überqueren war.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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Die Berufung wurde nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen.

 

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