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Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 5/15

Datum:
10.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 EK 5/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0810.11EK5.15.00
 
Schlagworte:
Unangemessene Verzögerung eines Kostenfestsetzungsverfahrens; Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils; Herabsetzung der Regelentschädigung aus Billigkeitsgründen
Normen:
GVG § 198
Leitsätze:

1. Die gesetzliche Vermutung für das Entstehen eines immateriellen Nachteils gem. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG kann widerlegt sein, wenn das verzögerte Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine äußerst geringe Bedeutung hatte, die es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass ein Nachteil in Gestalt einer seelischen Beeinträchtigung entstanden sein kann.

2. Die in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehene Regelentschädigung kann bei einem außergewöhnlich geringen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des überlang dauernden Verfahrens gem. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2016 zu  zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und das beklagte Land 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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