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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 37/16

Datum:
05.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 37/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0705.10W37.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lennestadt, 11 Lw 11/15
Schlagworte:
Hofeigenschaft, Wegfall außerhalb des Grundbuchs, Rentabilität, Übertragung des Hofes zur Bewirtschaftung, Wirtschaftsfähigkeit
Normen:
HöfeO §§ 1, 4, 6
Leitsätze:

1.

Verpachtet ein 86-jähriger Hofeigentümer seinen Hof für die Dauer von 10 Jahren an einen Verwandten, der zum Kreis der gesetzlichen Hoferben gehört, kann hierin eine formlos bindende Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO liegen.

2.

Weist ein mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragener Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls den nach § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO vorausgesetzten Wirtschaftwert auf, kommt es für die Hofeigenschaft nicht zusätzlich darauf an, ob der Betrieb noch rentabel zu bewirtschaften war.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.484,- € festgesetzt.

 
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