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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 150/15

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 150/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.10W150.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 100 Lw 47/15
Schlagworte:
Löschung des Hofvermerks, Gebührenfreiheit
Normen:
HöfeVfO § 3, KV-GNotKG Nr. 15112
Leitsätze:

Der Gebührentatbestand in Nr. 15112 KV-GNotKG ist auf das Verfahren der Löschung des Hofvermerks gemäß § 3 Abs. 1 HöfeVO nicht anzuwenden. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die bisher aus § 18 HöfeVfO a.F. abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamts beibehalten werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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