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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 14/16

Datum:
11.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 14/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0811.10W14.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 100 Lw 33/15
Schlagworte:
Kostenprivileg für die Landwirtschaft
Normen:
GNotKG §§ 35, 36 I, 48 I
Leitsätze:

Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft gemäß § 48 GNotKG ist eng auszulegen. Es gilt nicht generell für sämtliche gerichtliche Verfahren, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, sondern nur unter engen Voraussetzungen für die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.

Die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übergabe erfolgen. Diese Voraussetzung kann bei einer Verpachtung des übernommenen Betriebes objektiv nicht erfüllt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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