Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 61/07

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 61/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.10U61.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 258/99
Schlagworte:
Pflichtteilsergänzungsanspruch, Miterben als Gesamtschuldner, Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken, Berücksichtigung der latenten Steuerlast, Rentenvermächtnuis als ehebedingte Zuwendung, Zinsanspruch bei Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
Normen:
BGB §§ 2329, 2325,2311, 2327, 291
Leitsätze:

1.

Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO.

2.

Bei der Bewertung des Nachlasses kommt es für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Besitzes gehören, auf den Verkehrswert, d.h. den erzielbaren Verkaufserlös an. Zu berücksichtigen sind dabei die durch eine Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten, dazu können je nach Bewertungsmethode auch die latenten Ertragssteuern gehören.

3.

Eine im Übergabevertrag vereinbarte Rentenzahlung zugunsten der Ehefrau des Erblassers mindert den Wert der Zuwendung. Ob diese als ausgleichspflichtiges Eigengeschenk gemäß § 2327 BGB zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab.

4.

Der Anspruch aus § 2329 BGB ist dem Anspruchsziel nach wie eine Geldschuld auf einen Geldbetrag gerichtet und in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs der Klägerin in Höhe von 270.936,25 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 20.06.2000 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch J, Amtsgericht Iserlohn, auf Blatt ### eingetragenen Grundstücke zu dulden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in erster Instanz trägt die Klägerin 57 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 6) V in erster Instanz bleibt unberührt.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden nicht erstattet.

Von den Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 52 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter und dritter Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin 52 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten zweiter und dritter Instanz werden nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank