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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 68/14

Datum:
27.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 68/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0527.9W68.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 126/14
Schlagworte:
Schmerzensgeld, sexueller Missbrauch von Kindern
Normen:
§§ 823, 253 BGB; § 114 ZPO, §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 01.04.1998
Leitsätze:

1.

Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren.

2.

Schmerzensgeldbemessung wegen schweren sexuellen Missbrauchs.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11.11.2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt C ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine den Betrag von 65.000,- € übersteigende Schmerzensgeldforderung nebst darauf entfallender Zinsen wendet.

 
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