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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 91/14

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 91/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.9U91.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 5 O 257/13
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Gefälligkeit; Hund; Leine; Kontrolle; Rudelführung
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; LHundG NRW
Leitsätze:

1. Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen – also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten – Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht.

2. Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. „Rudelführung“), ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.05.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 257/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.016,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Beklagte zu 60%, die Klägerin zu 40%.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 713 ZPO.

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Deshalb ist ein Unterliegen der Klägerin nur insoweit gegeben, wie sich nicht sämtliche von ihr behaupteten und für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Umstände bestätigt haben, der materielle Schadensersatz teilweise nicht zu leisten und der Feststellungsantrag abzuweisen ist, nicht hingegen soweit, wie der Senat von der Vorstellung der Klägerin bezüglich der Schmerzensgeldhöhe auch bei Berücksichtigung der erwähnten Umstände abgewichen ist.

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