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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 89/15

Datum:
08.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 89/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.9U89.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 86/14
Schlagworte:
Klageänderung, Berufungsverfahren, Klagegrund
Normen:
§§ 263, 523 ZPO
Leitsätze:

Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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