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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 32/15

Datum:
21.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 32/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.9U32.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 354/13
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 283/15
Schlagworte:
Opfer sexuellen Missbrauchs, Verjährung, Restschuldbefreiung, unterbliebene Forderungsanmeldung
Normen:
§§ 823, 253, 208 BGB, §§ 301, 302 InsO, §§ 176 Abs. 1,; 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.
Leitsätze:

Eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 S. 1 BGB im Rahmen der Auslegung der §§ 301, 302 InsO kommt mangels Feststellbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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